§ 47 – Erziehungsrente
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Erziehungsrente, wenn ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist, normal normal sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), normal normal sie nicht wieder geheiratet haben und normal normal sie bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. normal normal normal arabic (2) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist. (3) Anspruch auf Erziehungsrente besteht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchgeführt wurde, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten erziehen (§ 46 Abs. 2), normal normal sie nicht wieder geheiratet haben und normal normal sie bis zum Tod des Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. normal normal normal arabic (4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente gelten als Scheidung einer Ehe auch die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft, als geschiedener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner, als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein überlebender Lebenspartner und als Ehegatte auch der Lebenspartner.
Kurz erklärt
- Versicherte haben Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie geschieden sind, ihr Ex-Partner gestorben ist und sie ein Kind erziehen.
- Der Anspruch gilt nur, wenn die versicherte Person nicht wieder geheiratet hat und die Wartezeit erfüllt ist.
- Geschiedene Ehegatten sind auch Personen, deren Ehe für nichtig erklärt wurde.
- Verwitwete Ehegatten haben ebenfalls Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie ein Kind erziehen und die gleichen Bedingungen erfüllen.
- Lebenspartnerschaften werden in Bezug auf den Anspruch auf Erziehungsrente wie Ehen behandelt.